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Neuerungen im Wohnrechtsgesetz

Laura Niederbacher B.A. am 30. März 2015

Seit dem 01. Januar 2015 ist die neue Wohnrechtsnovelle in Kraft und bringt Neuerungen und mehr Klarheit für Zubehör-Wohnungseigentum mit sich.

Bisher waren weder Mieter noch Vermieter für Wohnungseigentumszubehör wie Warmwasserboiler, Thermen noch Wärmebereitungsgeräte zuständig, da diese nicht im Grundbuch aufschienen. So waren diese Objekte bisher sogar aus dem Erwerb einer Liegenschaft ausgenommen. Das bedeutet, dass man zwar ein Miet- oder Kaufobjekt erwarb, nicht aber das sich in der Grauzone befindliche Zubehör, das nicht im Grundbuch aufschien. Mieter hatten im Falle eines Schadens zwar ein Anrecht auf Mietzinsverminderung, diese konnte aber nur bis zur Behebung geltend gemacht werden, selbst wenn dieser sich selber um die Behebung kümmerte.

Seit Januar wird das Zubehör-Eigentum, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, aber dann als allgemeiner Teil der Liegenschaft aufgefasst und zum Mieteigentum hinzugerechnet soweit sich die Zugehörigkeit eindeutig ergibt. Eine Eintragung ins Grundbuch sei insofern auch nicht notwendig. So ist die Erhaltungspflicht von Vermietern nun neben allgemeinen Schadensfällen auch auf mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte ausgedehnt worden. Aber eben nur ausdrücklich auf diese. Die Wartung bleibt weiter beim Mieter.

Ebenfalls kann Zubehöreigentum ohne Zustimmung der nicht beteiligten Wohnungseigentümer übertragen werden. Der Wechsel muss aber in der Urkundensammlung des Grundbuches dokumentiert sein.

Bei vermieteten Geschäftsraummieten werden vertragliche Vereinbarungen welche die Erhaltungspflicht des Mieters ausschließen unwirksam oder zumindest eingeschränkt.

Zwar wird die Novelle auch für vor 2015 abgeschlossene Mietverträge und laufende Rechtsprozesse in Kraft treten, für frühere Investitionen durch den Mieter kann der Vermieter aber nicht mehr herangezogen werden.

Heizkörper u.Ä. bleiben von dieser Regulierung ausgenommen, jedenfalls ist nach den Aufrüstungsverpflichtungen des Vermieters klar, dass er grundsätzlich für Nachrüstungen verantwortlich sein wird, selbst wenn er bisher für diese gar keinen Mietzins vereinnahmte.